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   KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16 Vollz   

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KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16 Vollz (https://dejure.org/2016,60418)
KG, Entscheidung vom 22.08.2016 - 5 Ws 111/16 Vollz (https://dejure.org/2016,60418)
KG, Entscheidung vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz (https://dejure.org/2016,60418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 109 StVollzG, §§ 109 ff StVollzG, § 116 Abs 1 StVollzG
    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei unzureichender Begründung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen oder rechtlicher Erwägungen der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen oder rechtlicher Erwägungen der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Brandenburg, 25.10.2012 - 2 Ws 176/12
    Auszug aus KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16
    Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage nahe liegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (std. Rspr. des KG, vgl. Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz -, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; OLG Jena, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 334-336/07 - juris; KG ZfStrVo 2004, 307; ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - m.w.N.).

    Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind (vgl. OLG Hamburg Forum Strafvollzug 2010, 52; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325; OLG Celle a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 30. März 2012 - 4 Ws 60/12 - juris; KG, Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - zur ergänzenden Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 501/07 - juris Rdn. 6).

  • OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05

    Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen

    Auszug aus KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16
    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; OLG Jena, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 334-336/07 - juris; KG ZfStrVo 2004, 307; ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 16.06.2011 - 1 Vollz (Ws) 216/11

    Feststellungsinteresse bei Fesselung; erhöhte Fluchtgefahr i.S.v. § 88 Abs. 1

    Auszug aus KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16
    So steht dem Beschwerdegegner etwa bei der Einschätzung, ob eine Beschränkung im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung unerlässlich ist (§ 29 Satz 2 1. Alt. PsychKG a.F.), ebenso ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. [zu einer entsprechenden landesrechtlichen Norm] OLG Karlsruhe Justiz 2000, 310 - juris Rdn. 5 ff.) wie bei der Gefahrenprognose nach § 29a Abs. 1 PsychKG (vgl. [zu der entsprechenden Regelung in § 88 Abs. 1 StVollzG] OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 155; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 291; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 88; Arloth, a.a.O., § 88 StVollzG Rdn. 1 m.w.N.), da die Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe eine Prognose erfordert (vgl. Kamann/Spaniol, a.a.O., § 115 Rdn. 26 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 Ws 183/06

    Zulässigkeit der Verweisung auf Schriftstücke in den Akten; Begriff der

    Auszug aus KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16
    Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind (vgl. OLG Hamburg Forum Strafvollzug 2010, 52; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325; OLG Celle a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 30. März 2012 - 4 Ws 60/12 - juris; KG, Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - zur ergänzenden Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 501/07 - juris Rdn. 6).
  • OLG Nürnberg, 21.12.2005 - 1 Ws 1055/05

    Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer;

    Auszug aus KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16
    Daran hat sich auch durch die am 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung des § 115 Abs. 1 StVollzG durch Anfügen der Sätze 2 bis 4 nichts geändert (vgl. OLG Hamburg StraFo 2005, 346; OLG Celle a.a.O.; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; KG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 2 Ws 10/07 Vollz - Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rdn. 80; Schuler/Laubenthal in SBJL, StVollzG 5. Aufl., § 115 Rdn. 13; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 StVollzG Rdn. 6).
  • OLG Hamburg, 18.12.2015 - 3 Ws 104/15

    Vollzug der Sicherungsverwahrung in Hamburg: Anforderungen an die Begründung der

    Auszug aus KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16
    Zwar ist die Sperre - was nicht von vornherein zulässig ist (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1998, 592; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2014 - 1 Ws [Vollz] 192/13 - juris Rdn. 16, 45; vgl. aber [für die Verneinung der Ausgangseignung] HansOLG Hamburg StraFo 2016, 129 - juris Rdn. 26) - nur in mündlicher Form erteilt worden, so dass die Kammer die für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erforderlichen Informationen nicht einem (möglicherweise bereits vom Antragsteller im Verfahren nach § 109 StVollzG mitgeteilten) schriftlichen Bescheid entnehmen konnte.
  • OLG Koblenz, 19.11.2007 - 1 Ws 501/07

    Strafvollzug: Aufhebung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer über die

    Auszug aus KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16
    Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind (vgl. OLG Hamburg Forum Strafvollzug 2010, 52; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325; OLG Celle a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 30. März 2012 - 4 Ws 60/12 - juris; KG, Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - zur ergänzenden Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 501/07 - juris Rdn. 6).
  • OLG Nürnberg, 01.12.1997 - Ws 1296/97

    Strafvollzug - Fernsehgerät

    Auszug aus KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16
    Zwar ist die Sperre - was nicht von vornherein zulässig ist (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1998, 592; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2014 - 1 Ws [Vollz] 192/13 - juris Rdn. 16, 45; vgl. aber [für die Verneinung der Ausgangseignung] HansOLG Hamburg StraFo 2016, 129 - juris Rdn. 26) - nur in mündlicher Form erteilt worden, so dass die Kammer die für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erforderlichen Informationen nicht einem (möglicherweise bereits vom Antragsteller im Verfahren nach § 109 StVollzG mitgeteilten) schriftlichen Bescheid entnehmen konnte.
  • OLG Frankfurt, 26.02.2002 - 3 Ws 132/02
    Auszug aus KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16
    So steht dem Beschwerdegegner etwa bei der Einschätzung, ob eine Beschränkung im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung unerlässlich ist (§ 29 Satz 2 1. Alt. PsychKG a.F.), ebenso ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. [zu einer entsprechenden landesrechtlichen Norm] OLG Karlsruhe Justiz 2000, 310 - juris Rdn. 5 ff.) wie bei der Gefahrenprognose nach § 29a Abs. 1 PsychKG (vgl. [zu der entsprechenden Regelung in § 88 Abs. 1 StVollzG] OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 155; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 291; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 88; Arloth, a.a.O., § 88 StVollzG Rdn. 1 m.w.N.), da die Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe eine Prognose erfordert (vgl. Kamann/Spaniol, a.a.O., § 115 Rdn. 26 ff.).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2014 - 1 Ws (Vollz) 192/13

    Widerruf einer Genehmigung zur Nutzung eines Computers im Strafvollzug bei

    Auszug aus KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16
    Zwar ist die Sperre - was nicht von vornherein zulässig ist (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1998, 592; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2014 - 1 Ws [Vollz] 192/13 - juris Rdn. 16, 45; vgl. aber [für die Verneinung der Ausgangseignung] HansOLG Hamburg StraFo 2016, 129 - juris Rdn. 26) - nur in mündlicher Form erteilt worden, so dass die Kammer die für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erforderlichen Informationen nicht einem (möglicherweise bereits vom Antragsteller im Verfahren nach § 109 StVollzG mitgeteilten) schriftlichen Bescheid entnehmen konnte.
  • OLG Karlsruhe, 23.10.2007 - 2 Ws 404/06

    Antrag eines Inhaftierten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

  • OLG München, 30.03.2012 - 4 Ws 60/12

    Maßregelvollzug: Notwendiger Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung auf den

  • KG, 18.12.2014 - 2 Ws 376/14

    Ausschluss vom gemeinsamen Hofgang, Einschränkung des Schriftverkehrs sowie

  • OLG Jena, 29.10.2007 - 1 Ws 334/07

    StVollzG

  • OLG Koblenz, 13.08.1992 - 2 Ws 309/92
  • KG, 25.02.2004 - 5 Ws 684/03Vollz

    Rechtsbeschwerde eines Strafgefangenen; Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der

  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Da eine Rechtsbeschwerde auch dann zulässig ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 23. August 2019 - 2 Ws 125/19 Vollz -, juris Rdnr. 19; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 - 5 Ws 197/20 Vollz -, 4. Mai 2020 - 5 Ws 39/20 Vollz -, 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris Rdnr. 8, und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rdnr. 4, jeweils m. w. Nachw.), müssen die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt.

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammern die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen haben, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 21 und 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz -, juris Rdnr. 4; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021, a. a. O., 4. Mai 2020, a. a. O., 22. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 9 f. und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w. Nachw.; ferner [zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben] Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 151/12 -, juris Rdnr. 20).

  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

    Ist eine Entscheidung in mündlicher Form ergangen, so dass die für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erforderlichen Informationen nicht einem (möglicherweise bereits vom Antragsteller im Verfahren nach § 109 StVollzG mitgeteilten) schriftlichen Bescheid entnommen werden können, hat das Gericht, sofern die angegriffene Maßnahme vom Antragsteller hinreichend konkret bezeichnet worden ist, im Rahmen der Aufklärungspflicht im Wege des Freibeweises zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 Ws 404/06 - juris Rdn. 9; Senat, Beschluss vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris Rdn. 12).
  • KG, 17.11.2017 - 2 Ws 99/17

    Strafvollzug in Berlin: Einbringung des Buches "Wege durch den Knast"

    Die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums durch die Vollzugsbehörde ist gerichtlich nur anhand des Maßstabes des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln a.F. und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris, Rdn. 14; vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - mit zahlreichen weit. Nachweisen).
  • KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und

    aa) Mit seinem Vortrag, das Landgericht habe "den Sachverhalt nicht ablaufgemäß nachvollzogen und dargestellt" und die Gründe nicht dargelegt, aus denen es eine Wiederholungsgefahr verneint hat, macht der Beschwerdeführer sinngemäß geltend, die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung seien so unzureichend, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen könne, der Beschluss der Strafvollstreckungskammer mithin nicht den Anforderungen genüge, die § 267 Abs. 1 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stelle (dazu z. B. KG, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 2 Ws 260/18 Vollz - Senat, Beschluss vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 12.06.2017 - 2 Ws 46/17

    Ausstattung des Haftraumes eines Strafgefangenen: Lampe

    Die Einhaltung des danach eröffneten Beurteilungsspielraums durch die Vollzugsbehörde ist gerichtlich nur anhand der insoweit analog anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln a.F. und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - [Rdn. 14, juris]; vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - mit zahlreichen weit. Nachweisen).
  • KG, 31.01.2019 - 5 Ws 149/18

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im

    Die Strafvollstreckungskammern haben dabei zu prüfen, ob die Entscheidung der Behörde deshalb rechtswidrig ist, weil sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris, Rn. 16).
  • KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17

    Besuchsrecht eines Sicherungsverwahrten in Berlin: Voraussetzungen für die

    Die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums durch die Einrichtung ist gerichtlich nur anhand des Maßstabes des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln a.F. und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris, Rdn. 14 und vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz -, mwN).
  • KG, 16.07.2019 - 2 Ws 103/19

    Anhörung vor Ablösung

    Die Einhaltung des danach eröffneten Spielraums durch die Vollzugsbehörde ist gerichtlich nur anhand der insoweit analog anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln a.F. und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz -, juris; vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - mwN).
  • KG, 12.01.2018 - 2 Ws 161/17

    Strafvollzug in Berlin: Ablösung eines Strafgefangenen von einer Beschäftigung

    Ob die Vollzugsbehörde hierbei den ihr eröffneten Beurteilungsspielraum eingehalten hat, ist durch das Gericht nur anhand der insoweit analog anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 2 Ws 46/17 Vollz - sowie bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln aF und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschluss vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz -, juris Rn. 14 und Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - mwN).
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